10/8.7.10 Zusammentreffen mit Zugewinnausgleich

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Praxishinweis

Die Regelung des Schicksals von Wohneigentum sollte nie losgelöst von der Berechnung des Zugewinnausgleichs stattfinden.

Übersichtlich ist dies nur dann, wenn beide weder Anfangsvermögen noch privilegierten Zuerwerb geltend machen, zu gleichen Anteilen Miteigentümer der Immobilie sind und daneben kein weiteres Endvermögen auszugleichen ist. Dann - und nur dann - ist es korrekt, bei Hausverkauf den Erlös hälftig zu teilen oder das Miteigentum aufzulösen, indem einer die Hälfte des Werts als Auszahlung erhält. Aber auch dies sollte nur im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Überlegung erfolgen.

Richtiger Zeitpunkt der Umverteilung des Immobilieneigentums

Denn es kann zu ungerechten Ergebnissen führen, wenn das Immobilieneigentum umverteilt wird, bevor der Endstichtag für den Güterstand (notarielle Vereinbarung des Stichtags oder Zustellung des Scheidungsantrags) erreicht ist.

Beispiel

Die Ehefrau übernimmt kurz nach der Trennung das Haus samt der darauf lastenden Darlehen allein und zahlt dem Ehemann hierfür 50.000 € aus. Zwei Jahre später wird die Scheidung rechtshängig. Die Frau hat im Endvermögen das Haus (und hat dessen Wert noch durch die Tilgungsleistungen der letzten 24 Monate gesteigert). Dieses Endvermögen teilt sie beim Zugewinn. Der Mann hat seine 50.000 € an der Börse oder sonst wo verloren und hat ein Endvermögen von null.