10/8.7.7 Vorläufige Regelung betreffend Eigentum/Eheleute sind Miteigentümer

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Sind die Eheleute gemeinsam Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines Hauses, stellt sich im Rahmen der Auseinandersetzung häufig das Problem, dass ein Ehepartner (jedenfalls zunächst) gern dort wohnen bleiben möchte oder dass sich der gewünschte Kaufpreis nicht unter Zeitdruck erzielen lässt.

Praxishinweis

Eine Teilungsversteigerung wäre nicht nur unwirtschaftlich, sondern dann, wenn ein Ehepartner mit den minderjährigen Kindern in der Wohnung lebt, auf absehbare Zeit auch kaum durchzusetzen (vgl. § 180 Abs. 3 ZVG).

Vernünftig erscheint es in solchen Fällen, vorübergehende Nutzungsregelungen zu treffen, um in gebotener Ruhe Ersatzwohnraum suchen oder so lange abwarten zu können, bis das Kindeswohl einen Wohnungswechsel zulässt oder der gewünschte Kaufpreis erzielt wird.

In gestalterischer Hinsicht wird in solchen Fällen häufig vereinbart, dass die Immobilie verkauft werden und bis zu einem bestimmten Termin die Teilungsversteigerung ausgeschlossen sein soll. Gekoppelt wird eine solche Regelung mit weiteren Vereinbarungen zum Mindestkaufpreis, Erlösverrechnung/Auskehr und Beauftragung eines Maklers, falls die Immobilie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt veräußert werden kann.

Ist der vereinbarte Zeitraum abgelaufen, erwacht das Recht auf Teilungsversteigerung wieder. Regelungen können für den Zeitraum bis dahin sinnvoll sein.

Formulierungsbeispiel