Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Regeln die Ehegatten mit einer Trennungsvereinbarung ihr Innenverhältnis, sind der Vermieter oder sonstige Dritte an einer reinen vorläufigen Nutzungsregelung nicht zu beteiligen. Deren Rechte bleiben unberührt.
Daraus folgt aber, dass die Vereinbarung der Eheleute den Vermieter nicht bindet. Die Abreden entfalten grundsätzlich keine Außenwirkung. Es ist daher angezeigt, frühzeitig Kontakt zum Vermieter herzustellen, um diesen in die gewünschte Regelung vertraglich einzubeziehen. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, das Mietverhältnis mit einem der Ehegatten allein fortzusetzen oder mit diesem allein erstmalig zu begründen, sind die Ehegatten trotz interner Einigung gezwungen, ein Ehewohnungsverfahren zu betreiben, dessen Beteiligter der Vermieter nach § 204 FamFG wird.
Häufig findet sich in Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen die Ermächtigung des weichenden Ehepartners, die zur Gestaltung des Mietverhältnisses erforderlichen Erklärungen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zugleich auch in seinem Namen gegenüber dem Vermieter abzugeben.
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