Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Der gesetzliche Begriff "Ehewohnung" ist weit auszulegen: Erfasst werden alle Räumlichkeiten, welche die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren (BGH, FamRZ 1990, 987; Klein, FuR 1997,
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