10/8.7.3 Ehewohnung: Begriffsbestimmung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Der gesetzliche Begriff "Ehewohnung" ist weit auszulegen: Erfasst werden alle Räumlichkeiten, welche die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren (BGH, FamRZ 1990, 987; Klein, FuR 1997, 73). Dass die Wohnung niemals gemeinsam bewohnt wurde, steht nicht zwingend entgegen (OLG München, FamRZ 1986, 1019). Streitig ist, ob eine Zweitwohnung auch eine zweite Ehewohnung sein kann. Für Vereinbarungen unter Ehegatten kann dies dahinstehen.

Letzte redaktionelle Änderung: 02.12.2021