10/8.7.6 Endgültige Regelung betreffend Mietwohnung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Auch sollte die Vereinbarung bei Fortsetzung oder Begründung eines Mietverhältnisses stets den Hinweis darauf enthalten, dass die Umgestaltung des Mietverhältnisses "zu den bisherigen Bedingungen" erfolgt. Dies wird in aller Regel das Ziel der Parteien sein, nicht etwa eine völlige Neugestaltung des Mietvertrags. Dies gilt insbesondere für die Miethöhe. Verwendet man diese Formulierung nicht und werden die Vertragsverhandlungen zwischen dem weichenden Ehegatten und dem Vermieter geführt, bestünde im Hinblick auf eine erteilte Ermächtigung das Risiko, dass Inhalte des Mietvertrags gegen den eigentlichen Willen des Neumieters geändert werden.

Ist der Vermieter zwar bereit, das Mietverhältnis mit nur einem Ehegatten fortzusetzen oder zu begründen, nicht jedoch, es bei den bisherigen Konditionen zu lassen, bliebe trotz Parteivereinbarung nur der Weg zum Gericht (siehe oben).

Mietkaution

Bestimmungen über die Verwendung bzw. Aufteilung der Mietkaution für den Fall der (späteren) Beendigung des Mietverhältnisses bleiben den Parteiabsprachen überlassen. Neben der Aufteilung oder Übertragung des Anspruchs auf einen Ehepartner kann selbstverständlich auch vereinbart werden, dass dem weichenden Ehepartner die Kaution ganz oder teilweise erstattet wird. Im Übrigen ist die Berücksichtigung des Kautionsrückzahlungsanspruches auch im Zugewinnausgleich möglich.