10/8.7.13 Versöhnung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Praktisch relevant ist der Fall der Versöhnung, auch wenn Eheleute hoch konfliktreich die Trennung betrieben haben.

Praxishinweis

Der Anwalt sollte daher ansprechen, ob eine bis dato vorläufig erfolgte Nutzungszuweisung (gleich ob Mietwohnung oder Wohneigentum) im Fall einer Versöhnung gegenstandslos werden soll.

Derjenige, der auf Basis einer Versöhnung wieder einzieht, will womöglich wieder zum früheren rechtlichen Status zurück und im Fall einer erneuten Trennung nicht an die alte Vereinbarung gebunden sein. Umgekehrt hat derjenige, dem die Wohnung zugewiesen wurde, vielleicht das Bedürfnis nach Unabänderlichkeit dieser Abrede, um sich auf Versöhnungsangebote einlassen zu können.

Formulierungsbeispiel

Versöhnung

Die vorstehende Vereinbarung, mit der der Ehefrau die alleinige Nutzung der bisherigen Ehewohnung vorläufig zugewiesen wurde, wird gegenstandslos im Fall der Versöhnung.