Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Für den Gegenstandswert gelten durchgängig Festbeträge. Auf die Höhe der Miete und den Wert der Haushaltsgegenstände kommt es nicht mehr an. Wohnungszuweisung bei Trennung: 3.000 € (§ 48 Abs. 1 FamGKG), bei Scheidung: 4.000 € (§ 48 Abs. 1 FamGKG).
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