10/8.7.14 Gegenstandswert

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Für den Gegenstandswert gelten durchgängig Festbeträge. Auf die Höhe der Miete und den Wert der Haushaltsgegenstände kommt es nicht mehr an. Wohnungszuweisung bei Trennung: 3.000 € (§ 48 Abs. 1 FamGKG), bei Scheidung: 4.000 € (§ 48 Abs. 1 FamGKG).

Letzte redaktionelle Änderung: 02.12.2021