Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Gelegentlich äußern Eheleute den Wunsch, die Miteigentumsgemeinschaft aufzulösen, und zwar - um eine Auszahlung zu vermeiden - durch Übertragung der Immobilie auf die Kinder.
PraxishinweisDie Übertragung der Immobilie auf die (minderjährigen) Kinder kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht,
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