10/8.8.2 Besonderheiten bei der Ehewohnung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die Ehewohnung steht unter dem besonderen Schutz des Gesetzes, insbesondere wenn minderjährige Kinder darin leben. Will der Ehegatte, der ausgezogen ist, seine Auszahlung erzwingen, so muss er über die Hürden des Zwangsversteigerungsgesetzes beraten werden (§ 180 Abs. 3 ZVG). Der weichende Ehegatte hat infolge des besonderen gesetzlichen Schutzes der Ehewohnung im Vorfeld der Scheidung eine schwache Verhandlungsposition.

Letzte redaktionelle Änderung: 18.11.2022