10/8.8.3 Beibehaltung des Miteigentums

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Das Miteigentum an Immobilien ist "eheunabhängig". So wie man nicht verheiratet sein muss, um gemeinsam Eigentümer zu werden, so ist eine Scheidung nicht ein Grund für die Auflösung des Miteigentums - höchstens ein Anlass.

Typische Sachverhalte für Beibehaltung

Gründe, das Miteigentum nicht zeitgleich mit der Ehe aufzulösen, sondern dies vielmehr auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aufzuschieben, können sich aus den folgenden typischen Sachverhalten ergeben:

Das Familienwohnheim soll weiterhin auf absehbare Zeit von einem Ehegatten mit den Kindern bewohnt und danach veräußert werden. Die Eheleute wollen beide sowohl an den bis dahin erbrachten Tilgungsleistungen partizipieren als auch an der Wertsteigerung. Sie wollen also den gemeinsamen freihändigen Verkauf an Dritte nur aufschieben.

Bei der Immobilie handelt es sich um ein Anlageobjekt, dessen Rendite sich erst in späteren Jahren verwirklichen wird. Beide Ehepartner halten diese Form der Geldanlage als Altersvorsorge für sinnvoll. Es gelingt ihnen, die Verwaltung intern konfliktfrei zu regeln.

Die Immobilie soll den gemeinsamen Kindern zugutekommen, insbesondere in Patchworksituationen. Der Zeitpunkt, zu dem eine gemeinsame Überschreibung auf die Kinder infrage kommt, ist bereits absehbar.

Das Familienwohnheim soll den Kindern als Lebensmittelpunkt erhalten bleiben, aber kein Ehegatte allein wird von der Bank als Alleinschuldner akzeptiert.