10/8.8.16 Gegenstandswert

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Bei Auflösung des Miteigentums stellt der Wert des verkauften Anteils den Gegenstandswert dar. Das muss nicht identisch mit der Höhe der Auszahlung sein, da Ehegatten häufig bereit sind, unter Wert aus der Miteigentumsgemeinschaft auszuscheiden, um dem anderen den Ankauf überhaupt zu ermöglichen.

Ist zugleich der Versorgungs- oder Zugewinnausgleich verrechnet worden, ist die Höhe der Ausgleichsforderung hierauf zu addieren, auch wenn sie vom Zahlbetrag letztlich abgezogen wurde.

Letzte redaktionelle Änderung: 18.11.2022