Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich wurden zum 01.09.2009 neu geregelt (§ 1408 Abs. 2 BGB): Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden. Dort heißt es: Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Auch der Versorgungsausgleich unterliegt also nunmehr der Dispositionsfreiheit der Ehegatten.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Eheverträgen (§ 1408 BGB, § 20 Abs. 3 LPartG, § 53d Satz 1 FGG) und Scheidungsfolgenvereinbarungen (§
Mit der Streichung von §
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