10/8.8.13 Zusammentreffen mit Versorgungsausgleich

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Maßgebliche Regelungen

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich wurden zum 01.09.2009 neu geregelt1408 Abs. 2 BGB): Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden. Dort heißt es: Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Auch der Versorgungsausgleich unterliegt also nunmehr der Dispositionsfreiheit der Ehegatten.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Eheverträgen (§ 1408 BGB, § 20 Abs. 3 LPartG, § 53d Satz 1 FGG) und Scheidungsfolgenvereinbarungen (§ 1587o BGB) entfällt. Unabhängig von einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit einer Scheidung sind Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, einheitlich nach den §§ 6 - 8 VersAusglG zu beurteilen (BT-Drucks. 16/10144, S. 51).

Mit der Streichung von § 1587o BGB entfällt das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung bei Scheidungsfolgenvereinbarungen. Stattdessen unterliegen einheitlich alle Vereinbarungen der gerichtlichen Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen (BT-Drucks. 16/10144, S. 51); im Übrigen sind sie bindend.