10/8.8.11 Zusammentreffen mit Zugewinnausgleich, auch Ehegatteninnengesellschaft, Gesamtschuldnerausgleich, familienrechtlichem Kooperationsvertrag

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Zusammentreffen mit Zugewinngemeinschaft

In einem Scheidungsfolgenvertrag wollen die Ehegatten i.d.R. ihre wirtschaftlichen Beziehungen vollständig entflechten, sprich "quitt sein". Das gelingt nur, wenn zugleich der Güterstand "Zugewinngemeinschaft" beendet wird.

Die Güterstandsbeendigung setzt nicht zwingend voraus, dass man auch über die Höhe des Ausgleichs bereits einig ist. Denkbar ist eine Abschichtung in zwei Schritten mit zwei notariellen Vereinbarungen.

Folgenden möglichen Verlauf müssen Sie als beteiligter Berater bedenken:

Angenommen, die Ehegatten beginnen im März 2021 mit Verhandlungen über den Zugewinn. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht anhängig. Sie einigen sich darauf, dass sie für die Berechnung den 01.01.2021 als Stichtag für das Endvermögen zugrunde legen. Im November 2021 scheitern die Verhandlungen endgültig. Im Dezember 2021 stellt eine Seite den Scheidungsantrag. Nur in dem Fall, in dem die Beteiligten den 01.01.2021 als Ende ihrer Ehezeit notariell hätten beurkunden lassen, wäre diese Einigung verbindlich geworden. So aber wird der Familienrichter den Zugewinn mit dem durch Zustellung des Scheidungsantrags bewirkten Stichtag im Dezember 2021 berechnen.

Praxishinweis

Der Anwalt sollte also seinen Mandanten dazu anhalten, den vereinbarten Stichtag notariell beurkunden zu lassen und Gütertrennung zu vereinbaren - nachweisbar aus Haftungsgesichtspunkten.