Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Eine Klausel zur Herausgabe und Räumung wird selten erforderlich. Zumeist wohnt der Ehegatte, der die Immobilie übertragen bekommt, bereits dort. Für den seltenen Fall, dass der Vertrag einen Nutzerwechsel mit sich bringt, ist daran zu denken, Datum der Herausgabe und Räumung vollstreckbar zu formulieren.
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