Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Wollen die Eheleute das Miteigentum auflösen oder das Alleineigentum übertragen, sind u.U. steuerliche Folgen zu bedenken.
Bei der Übertragung von Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist zu unterscheiden, ob diese "entgeltlich" (also auch zur Befreiung von einer Verbindlichkeit, z.B. dem Ausgleich des Zugewinns) erfolgt oder "schenkweise".
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