10/8.8.7 Schuldhaftentlassung/Freihaltung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

In der Regel will der Ehegatte, der seinen Miteigentumsanteil aufgibt, im Außenverhältnis aus der persönlichen Haftung für die Schulden entlassen werden. Der sicherste Weg ist es sodann, die Eigentumsumschreibung von der Zustimmung der Gläubiger abhängig zu machen. Allerdings sollte dies zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung nur noch eine Formsache sein und der übernehmende Ehegatte sollte bereits die Zusage der Bank haben, dass seine Bonität allein reicht.

Gelegentlich ist ein Ehegatte sogar zur Umschreibung bereit, auch wenn die Zustimmung der Gläubigerbank nicht erfolgt. Ihm genügt die Freihaltung im Innenverhältnis. Denn nicht jeder Mandant will nur die wirtschaftliche Seite bedenken.

Praxishinweis

Der Anwalt muss zu seinem eigenen Schutz ausführlich und nachweisbar (schriftlich) über die damit verbundenen Risiken belehren.

Formulierungsbeispiele

Haftungsfreistellung - Freistellung mit starker Wirkung

Die Beteiligten sind Darlehensnehmer folgender Darlehen: ...

Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis bislang hälftig. Die Darlehen sind abgesichert durch die im Grundbuch in Abt. III unter lfd. Nr. ... eingetragenen Grundpfandrechte.