10/8.8.9 Wohnrecht/Nießbrauch

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Steht das Familienheim im Alleineigentum eines Ehegatten und soll vom anderen genutzt werden oder soll es (vorläufig) beim Miteigentum und der gleichzeitigen Nutzung einer Partei bleiben, so stellt sich häufig die Frage nach der Absicherung dieses Rechts.

Die Ehegatten können einen Mietvertrag abschließen. Parteien sind die Eigentümergemeinschaft, bestehend aus beiden Eheleuten, auf der einen sowie der die Wohnung bewohnende Ehegatte auf der anderen Seite.

Geht es um langfristige Lösungen, mag der grundbuchliche Eintrag eines höchstpersönlichen Wohnrechts in Betracht kommen.

Praxishinweis

Angesprochen werden muss an dieser Stelle vom beratenden Anwalt, wie über die Gründung einer neuen Lebensgemeinschaft/Familie gedacht wird. Konkret: Hat der weichende Ehemann, der das Haus gern Frau und Kindern zur Verfügung stellt, Vorbehalte gegen den Einzug eines neuen Partners der Frau?

Weitergehend wäre die Eintragung eines Nießbrauchs, die sogar gestattet, die Immobilie ertragreich zu vermieten.

Formulierungsbeispiele

Umfassender Nießbrauch