10/8.9.10 Verfahrenkostenhilfe

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Soll die Vereinbarung über die Haushaltsgegenstände nach § 127a BGB gerichtlich protokolliert werden, ist hinsichtlich einer etwaigen Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung nach dem jeweils anhängigen Verfahren zu unterscheiden:

Anhängigkeit einer Ehesache?

Soll die Haushaltsgegenständevereinbarung anlässlich einer anhängigen Ehesache eine finale Absprache darstellen, also eine Scheidungsfolgenregelung sein, so erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfebeiordnung in der Ehesache gem. § 48 Abs. 3 RVG auch auf den Abschluss eines Vertrags (zu den Haushaltsgegenständen), so dass die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG neben der 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (Begrenzungsvorschrift § 15 Abs. 3 RVG beachten!) auch ohne gesonderte Beiordnung aus der Staatskasse liquidiert werden kann.

Ist noch keine Ehesache anhängig, wohl aber ein anderes Verfahren zwischen den Eheleuten vor einem deutschen Gericht, so kann die Protokollierung der Vereinbarung nach § 127a BGB dort zwar ebenfalls vorgenommen werden, allerdings ohne die Verfahrenskostenhilfeerstreckung gem. § 48 Abs. 3 RVG.

Hier wäre, unabhängig davon, ob ein Verfahrenskostenhilfebeschluss für das betreffende Verfahren vorliegt, ein gesonderter Verfahrenskostenhilfe- und Beiordnungsantrag zu stellen. § 48 Abs. 3 RVG ist auf andere Verfahren nicht auszudehnen.

Praxishinweis