10/8.9.2 Vorläufiges Nutzungsrecht

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Sollen die Haushaltsgegenstände im Rahmen einer Trennungsvereinbarung nur vorläufig, also ohne dingliche Wirkung verteilt werden, ist neben der Besitz- und Nutzungsregelung sowie etwaigen Vergütungsabsprachen stets auch daran zu denken, Herausgabeverpflichtungen zu begründen, falls sich die betreffenden Haushaltsgegenstände noch im Besitz des anderen Ehegatten befinden.

Im Allgemeineigentum stehender Gegenstand

Daneben kann für Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen, bei der Überlassung zugunsten des anderen Ehegatten auch an die Begründung eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses gedacht werden. Die Vertragsmöglichkeiten sind dabei so vielfältig, dass im Formulierungsbeispiel unten insoweit nur eine Anregung gegeben werden kann.

Auch im Rahmen endgültiger Trennungsregelungen, also solcher, sollen, ist es nicht ausgeschlossen, Miet- oder Nutzungsverhältnisse bezüglich bestimmter Haushaltsgegenstände (so z.B. eines Pkw, der im Alleineigentum eines Ehepartners steht) zu begründen. Ratsam ist es dabei, neben der Vertragsdauer und Vergütungsregelung auch die Verpflichtungen zur Kostentragung (Steuern, Versicherungen etc.) sowie zur Pflege und Instandhaltung zu bestimmen und die Haftungsübernahme (bzw. Freihaltung) zu vereinbaren. Empfehlenswert erscheint es auch, ein außerordentliches Rückforderungsrecht (z.B. für den Fall des Zahlungsverzugs) zu regeln.