Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Nach Abschaffung der
Zu den Haushaltsgegenständen zählen alle Gegenstände, die nach den Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute und ihrer Kinder für die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens sowie für ihre Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind (siehe im Einzelnen oben Teil 8/2.2.1.3 und Teil 8/2.2.2.1).
, die für das Getrenntleben bestimmt sind, unterliegen nicht der Haushaltsgegenständeverteilung, sondern dem , wenn sie bei Rechtshängigkeit der Scheidung bereits vorhanden sind (vgl. BGH, FamRZ 1984, , 147), was im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung nicht ausschließt, sie den Haushaltsgegenständen zuzuordnen und sie dem anderen Ehepartner zu überlassen.
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