10/8.9.3 Endgültige Aufteilung und Eigentumsübertragung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Soll die Verteilung der Haushaltssachen bereits einen endgültigen Charakter tragen, d.h. über die Rechtskraft einer Scheidung hinauswirken, und die Eigentumsverhältnisse entgegen der Vermutung des § 1361a Abs. 4 BGB regeln, genügt nicht die häufig anzutreffende Formulierung, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die ehelichen Haushaltsgegenstände "verteilt sind". Sie besagt nichts über die dingliche Rechtslage, sondern beschreibt allenfalls die Besitzsituation. Die Eigentumsübertragung muss ausdrücklich erfolgen.

Allein- oder gemeinsames Eigentum

Klarstellend sollte bei jeder abschließenden Regelung auch zwischen den im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen und denjenigen, die im Alleineigentum der Ehepartner stehen, unterschieden werden.

Im Rahmen endgültiger Trennungsregelungen ist es nicht ausgeschlossen, Miet- oder Nutzungsverhältnisse bezüglich bestimmter Haushaltsgegenstände zu begründen (siehe dazu Teil 10/8.9.2).

Berücksichtigung evtl. Aussöhnung

Gerade dann, wenn eine Trennungsvereinbarung zu den Haushaltsgegenständen die Eigentumsverhältnisse nach dem Willen der Parteien endgültig regelt, kann der Fall einer etwaigen Aussöhnung nicht unbeachtet bleiben. Denn die Vereinbarung behielte auch im Fall der Aussöhnung ihre Wirksamkeit, was bei einer nochmaligen Trennung Komplikationen aufwerfen kann.

Praxishinweis