10/8.9.9 Gebühren/Gegenstandswert

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

§ 48 Abs. 2 FamGKG regelt die Gegenstandswerte: 2.000 € beträgt der Wert für die vorläufige Regelung für die Trennungszeit, 3.000 € für die endgültige Nachscheidungszeit, es sei denn, dies erschiene unbillig.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.11.2021