10/8.9.7 Abfindung/Ausgleichszahlung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Anlässe und (Verrechnungs-)Möglichkeiten

Auf eine isolierte Ausgleichszahlung ohne Zuteilung von Haushaltsgegenständen hätten die Ehepartner im Streitfall keinen Anspruch (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 819), den Eheleuten aber steht es frei, im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung derartige Absprachen zu treffen. Hat sich ein Ehepartner in der Trennungsphase bereits neu eingerichtet oder ist in den vollständig eingerichteten Haushalt eines anderen Partners eingezogen, bieten sich solche Abfindungen an. Denkbar ist auch die Verrechnung, sei es mit Zugewinnausgleichsansprüchen, der Auszahlung aus Miteigentum oder gar mit einer Unterhaltsabfindung. Anders als bei der gerichtlichen Aufspaltung der Themenkomplexe können bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle wirtschaftlichen Verflechtungen miteinander verrechnet werden.

Bemessung der Ausgleichszahlung

Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung ist vom Verkehrswert (Wiederbeschaffungswert für gebrauchte Sachen) auszugehen, nicht etwa vom Neuanschaffungspreis (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1993, 82, 84).