10/8.9.4 Ratenkauf: Mitwirkung der Gläubiger

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Vielfach erwerben Eheleute ihre Möbel im Wege des Ratenkaufs. Soweit ein Haushaltsgegenstand noch unter Eigentumsvorbehalt steht, wie es beim Ratenkauf üblich ist, ist eine Eigentumsregelung der Disposition der Eheleute entzogen. Ohne Zustimmung des Gläubigers kann hierüber folglich nicht wirksam verfügt werden.

Umschuldung

Im Einzelfall wird der Gläubiger sogar bereit sein, einen der Eheleute (bei gesamtschuldnerischer Haftung) aus der Haftung zu entlassen oder mit dem Ehepartner, der die Schuld tilgen soll, einen entsprechenden neuen Vertrag zu begründen. Eine solche Umschuldung ist insbesondere bei Bankkrediten keine Seltenheit. Derartige Vereinbarungen werden indes nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung sein (ansonsten müsste der Gläubiger dem Vertrag insoweit beitreten), sondern auf der Grundlage entsprechender Regelungen in der Parteivereinbarung nachträglich mit Außenwirkung umgesetzt.

Praxishinweis

Bevor die Ehegatten etwas vereinbaren, was letztlich an der fehlenden Zustimmung des Gläubigers scheitert, empfiehlt es sich, vorab die (schriftliche) Zustimmung des Gläubigers einzuholen.

Fehlschlagen einer Umschuldung

Gelingt dies nicht, sind insoweit lediglich Nutzungsregelungen denkbar oder die dingliche Wirkung wird aufschiebend bedingt, so z.B. durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts. Auch hier bietet sich im Innenverhältnis die Schuldübernahme und Freihaltung an.