§ 48 Abs. 2FamGKG regelt die Gegenstandswerte: 2.000 € beträgt der Wert für die vorläufige Regelung für die Trennungszeit, 3.000 € für die endgültige Nachscheidungszeit, es sei denn, dies erschiene unbillig.
Letzte redaktionelle Änderung: 30.11.2021
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