7/3.21.2.2.2 Verfestigte Lebensgemeinschaft

Autor: Viefhues

Der Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB ist gegeben, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft (sozioökonomischen Gemeinschaft, Unterhaltsgemeinschaft) lebt. Mit dieser Vorschrift ist seit dem 01.01.2008 der in der Praxis bedeutsamste Härtegrund, der vorher unter § 1579 Nr. 8 BGB subsumiert wurde, als eigenständiger Ausschlusstatbestand normiert, nämlich das dauerhafte Zusammenleben mit einem neuen Partner. Damit wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert, sondern eine rein objektive Gegebenheit in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten erfasst, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lässt. Entscheidend für die Unzumutbarkeit der fortdauernden uneingeschränkten Unterhaltsbelastung ist, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH v. 13.07.2011 - XII ZR 84/09, FamRZ 2011, 1498; BGH v. 30.03.2011 - XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791). Die neuen Partner müssen ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren.