7/3.21.2.2.3 Für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechende Kriterien im Überblick

Autor: Viefhues

Unter "verfestigter Lebensgemeinschaft" ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau (zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft siehe Teil 7/3.21.2.2.5.4) zu verstehen,

die auf Dauer angelegt ist,

daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und

sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, NJW 1993, 643).

Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist demnach anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2002, 810) zu bejahen, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa

die Dauer der Verbindung,

ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt (allerdings setzt eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt unterhalten - BGH v. 08.06.2011 - XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381; BGH v. 30.03.2011 - XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791; OLG Oldenburg v. 10.06.2010 - 14 UF 3/10, FamRZ 2011, 1965; OLG Karlsruhe v. 21.02.2011 - 2 UF 21/10, FamRB 2011, 236),

das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit,

gemeinsame Urlaube (OLG Karlsruhe v. 21.02.2011 - 2 UF 21/10, FamRB 2011, 236),

das Auftreten als Paar bei der Freizeitgestaltung,