Autor: Viefhues |
Die bisherige Rechtsprechung hat im Regelfall eine Dauer von zwei Jahren verlangt, um von einer ausreichend festen Verbindung auszugehen (BGH v. 30.03.2011 - XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791 m. Anm. Norpoth, FamRZ 2011,
Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, lasse sich i.d.R. nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner nur "probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben (OLG Karlsruhe v. 21.02.2011 - 2 UF 21/10, FamRB 2011, 236). Regelmäßig hat sich vor Ablauf von zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft in diesem Sinn nicht "verfestigt" (OLG Zweibrücken v. 10.12.2020 -
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