Autor: Viefhues |
Bei einer gemeinsamen Wohnung und bei einer intensiven wirtschaftlichen Verflechtung der neuen Partner ist grundsätzlich von einer ausreichend objektiv erkennbaren festen sozialen Verbindung auszugehen.
Jedoch setzt die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen (BGH v. 08.06.2011 - XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381; OLG Oldenburg v. 10.06.2010 - 14 UF 3/10, FamRZ 2011, 1965), ein gemeinsamer Haushalt ist aber regelmäßig ein gewichtiges Indiz hierfür (OLG Zweibrücken v. 10.12.2020 -
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