OLG Stuttgart - Urteil vom 02.05.2002
20 U 13/01
Normen:
ZPO § 91 § 97 § 108 § 116 S. 2 Nr. 2 § 139 § 176 § 187 § 261 § 295 § 295 Abs. 1 § 325 Abs. 1 § 328 Abs. 1 § 328 Abs. 1 Nr. 3 § 328 Abs. 1 Nr. 4 § 328 Abs. 2 Nr. 3 § 543 Abs. 2 S. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ; GmbHG § 19 Abs. 2 S. 1 § 19 Abs. 2 S. 2 § 19 Abs. 5 § 64 Abs. 2 ; InsO § 13 § 14 §§ 129 ff. ; AktG § 242 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 140 § 185 § 362 Abs. 2 § 419 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2268
GmbHR 2002, 1123
NZG 2003, 136
OLGReport-Stuttgart 2003, 3
ZInsO 2002, 1103
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 12.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 260/00

- Zur Geltendmachung einer Einlagenforderung durch den Gläubiger einer GmbH gegen einen ihrer Gesellschafter in gewillkürter Prozessstandschaft- Zu den Voraussetzungen der Erfüllung der Bareinlagepflicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen- Zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer rechtskräftigen Entscheidung eines ausländischen Gerichts gem. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 20 U 13/01

DRsp Nr. 2002/13983

- Zur Geltendmachung einer Einlagenforderung durch den Gläubiger einer GmbH gegen einen ihrer Gesellschafter in gewillkürter Prozessstandschaft- Zu den Voraussetzungen der Erfüllung der Bareinlagepflicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen- Zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer rechtskräftigen Entscheidung eines ausländischen Gerichts gem. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

»1. Der Gläubiger einer GmbH kann deren Einlageforderung gegen einen ihrer Gesellschafter in gewillkürter Prozessstandschaft mit einem Antrag, der auf Verurteilung zur Zahlung an die Gesellschaft gerichtet ist, geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Einlageforderung deshalb nicht an den Gläubiger abgetreten werden darf, weil ihr keine vollwertige Gegenforderung des Gläubigers entgegensteht.2.a) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen kann der GmbH-Gesellschafter seine Bareinlagepflicht nicht erfüllen und das insoweit bestehende Auf- und Verrechnungsverbot umgehen, indem er Zahlungen in Höhe der Bareinlage an die Gesellschaft erbringt und unmittelbar davor oder danach Zahlungen in entsprechender Höhe von der Gesellschaft entgegennimmt (sog. "Hin- und Herzahlen").