AG Göttingen - Beschluß vom 12.04.2002
74 IN 21/02

AG Göttingen - Beschluß vom 12.04.2002 (74 IN 21/02) - DRsp Nr. 2005/19755

AG Göttingen, Beschluß vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 74 IN 21/02

DRsp Nr. 2005/19755

Gründe:

I. Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt sowie Restschuldbefreiung und Stundung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2002 hat der Sachverständige angeregt, den Insolvenzantrag abzuweisen, da der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderungen sich mit ihm nicht in Verbindung setzte. Weiter führt der Sachverständige aus, eine abschließende Beurteilung einer möglichen Vermögensmasse sei ihm nicht möglich. Klärungsbedürftig sei insbesondere das aktuelle Gehalt und Einzelheiten zu einer dem Schuldner gehörenden Eigentumswohnung in Frankreich.

II. er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Antrag des Schuldners ist unbegründet. Anders als bei der Zulassung des Antrages und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muß der Eröffnungsgrund nicht nur glaubhaft gemacht sein, vielmehr muß er zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen sein (AG Göttingen ZIP 2000, 1679; AG Göttingen ZInsO 2001, 865 = NZI 2001, 670; FK-InsO/Schmerbach § 27 Rz. 5). Ohne Mitwirkung des Schuldners läßt sich im vorliegenden Fall der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17) oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) nicht feststellen.