Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kongruente Rückführung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Schuldners auch dann in Betracht komme, wenn die Überziehung des Kreditrahmens unter Mitwirkung der Bank zustande gekommen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 150, 122, 127, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999, 1577, 1578). Einer weiteren Klarstellung durch den Bundesgerichtshof bedarf es insoweit nicht.
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