BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZR 173/06
Normen:
InsO § 133 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 277/05
LG Lüneburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 285/05

Anfechtbarkeit der Rückführung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 173/06

DRsp Nr. 2008/20792

Anfechtbarkeit der Rückführung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Insolvenzschuldners

Eine kongruente Rückführung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Schuldners kommt auch dann in Betracht, wenn die Überziehung des Kreditrahmens unter Mitwirkung der Bank zustande gekommen ist (BGH - IX ZR 62/98 - 17.6.1999).

Normenkette:

InsO § 133 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kongruente Rückführung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Schuldners auch dann in Betracht komme, wenn die Überziehung des Kreditrahmens unter Mitwirkung der Bank zustande gekommen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 150, 122, 127, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999, 1577, 1578). Einer weiteren Klarstellung durch den Bundesgerichtshof bedarf es insoweit nicht.