OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2012
4 U 184/09
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
BGH, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 40/10
OLG Frankfurt/Main, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 184/09
LG Frankfurt/Main, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 425/08

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 4 U 184/09

DRsp Nr. 2014/17460

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners

Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i.S. von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V. mit § 17 Abs. 2 InsO ist grundsätzlich eine Liquiditätsbilanz aufzustellen. Eine solche ist dann nicht erforderlich, wenn festgestellt werden kann, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und deshalb die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO greift. Dies setzt voraus, dass entweder ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten zum betreffenden Zeitpunkt tatsächlich nicht bezahlt worden war und auch bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt wurden oder dass aus einer Gesamtschau mehrere darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden kann, dass eine Zahlungseinstellung vorlag. In diese Betrachtung ist auch die Höhe der erzielten Umsätze einzubeziehen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.7.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 4. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.