LG Hof, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen T 1/03
AG Hof,
Anmeldungspflichtige für beschlossene Erhöhung des Stammkapitals obliegt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BayObLG, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 46/04
DRsp Nr. 2004/5488
Anmeldungspflichtige für beschlossene Erhöhung des Stammkapitals obliegt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
»Die Anmeldung einer beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals obliegt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allen Geschäftsführern. Der Insolvenzverwalter kann deshalb für die GmbH in einem solchen Anmeldeverfahren keine zulässigen Rechtsmittel einlegen.«