Auf die Revision der Gläubigerin wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2009 - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 - insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch seine Beteiligung an der C. & Co. KG (im Folgenden: C. KG) entstanden ist.
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