OVG Thüringen - Beschluss vom 26.01.2009
10 A 11056/08
Normen:
InsO § 181; InsO § 182; InsO § 185;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 02.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1491/05

Beachtung spezialgesetzlicher Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) i.R.e. Streits über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zwischen Zuwendungsgeber und Insolvenzverwalter in einem öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverhältnis

OVG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 10 A 11056/08

DRsp Nr. 2010/7373

Beachtung spezialgesetzlicher Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) i.R.e. Streits über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zwischen Zuwendungsgeber und Insolvenzverwalter in einem öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverhältnis

Wird aufgrund der Insolvenz eines Zuwendungsnehmers ein öffentlich-rechtlicher Fördermittelbescheid widerrufen und in Höhe des Auszahlungsbetrags als Forderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet, sind jedenfalls dann im Streit über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zwischen Zuwendungsgeber und dem Insolvenzverwalter die spezialgesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung zu beachten, wenn der Widerrufsbescheid bereits gegenüber dem Insolvenzverwalter ergeht und dieser den Rechtsstreit selbst erst anhängig macht.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. Januar 2007 wird der Wert des Streitgegenstands auf 16.837,28 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 181; InsO § 182; InsO § 185;

Gründe

I.