OLG Celle - Beschluss vom 02.09.2008
4 W 66/08
Normen:
InsO § 71; InsO § 89; ZPO § 116 Nr. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 275
ZIP 2009, 936
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 2/08
LG Hannover, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 2/08
LG Hannover, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 2/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch den Steuerfiskus

OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 4 W 66/08

DRsp Nr. 2009/24749

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch den Steuerfiskus

1. Der Insolvenzverwalter hat zur Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags dazu vorzutragen, wie hoch die Insolvenzmasse ist, um welchen Betrag sie sich vermehren würde, wenn der beabsichtigte Prozess gewonnen würde, und zu berechnen, welcher Gläubiger ggfls. welchen Betrag erhalten würde. In Schadensersatzprozessen nach § 71 InsO gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters kommt eine Ausnahme hiervon wegen eines vermeintlichen Versagens der staatlichen Aufsicht nicht in Betracht. 2. Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte gilt auch für den Steuerfiskus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. März 2008 in Verbindung mit deren Berichtigungsbeschluss vom 28. März 2008 und deren Nichtabhilfebeschluss vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 312.399,56 EUR

Normenkette:

InsO § 71; InsO § 89; ZPO § 116 Nr. 1;

Gründe

I.