Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. März 2008 in Verbindung mit deren Berichtigungsbeschluss vom 28. März 2008 und deren Nichtabhilfebeschluss vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 312.399,56 EUR
I.
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