BAG - Beschluss vom 22.08.2017
1 AZR 546/15 (A)
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 116 Nr. 5
DZWIR 2017, 521
EzA ZPO 2002 § 116 Nr. 3
NZA 2017, 1415
NZI 2018, 47
ZIP 2017, 2027
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 59/14
ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 33/14

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Eigenverwaltung in der InsolvenzEigenverwaltender Insolvenzschuldner als Partei kraft Amtes im Prozesskostenhilfeverfahren

BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 546/15 (A)

DRsp Nr. 2017/12923

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Eigenverwaltung in der Insolvenz Eigenverwaltender Insolvenzschuldner als Partei kraft Amtes im Prozesskostenhilfeverfahren

Orientierungssatz: Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck auch auf einen Insolvenzschuldner in Eigenverwaltung anzuwenden (§§ 270 ff. InsO).

1. Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Das gilt sowohl für Aktiv- (vgl. BGH 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08 -) als auch für Passivprozesse (vgl. OLG Stuttgart 15. Februar 2012 - 7 U 197/11 -).