OLG Celle - Beschluss vom 21.01.2008
4 W 226/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ; InsO § 80 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 433
ZIP 2009, 440
ZVI 2008, 360
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 20.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 400/07

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 4 W 226/07

DRsp Nr. 2008/10456

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

»Die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters sei regelmäßig wegen Mutwilligkeit abzulehnen, weil sie zur Umgehung der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO diene, es sei denn, der Verwalter habe triftige Gründe für die Erhebung einer Teilklage, die er dem Gericht im Einzelnen darlegen müsse ist abzulehnen. sie findet im Gesetz keine Stütze und nimmt dem Verwalter in nicht vertretbarer Art. und Weise die Möglichkeit, das Kosten und Vollstreckungsrisiko der Insolvenzmasse angemessen zu reduzieren. (entgegen OLG Celle, 9. Zivilsenat, OLGR Celle 2007, 202)«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ; InsO § 80 ;

Entscheidungsgründe:

I.