Gesonderte Vergütung

...
Autor: Lissner

Gesondert vergütet wird im Insolvenzverfahren eine Nachtragsverteilung und die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 6 InsVV). Das Gericht setzt hier nach billigem Ermessen fest.

Nachtragsverteilung

Eine Nachtragsverteilung wird unter den Voraussetzungen der §§ 203 und 211 Abs. 3 InsO von dem Gericht angeordnet, wenn etwa nachträglich noch Beträge zur Masse frei werden, die an die Gläubiger zu verteilen sind. Insoweit darf hinsichtlich dieser Beträge von einer Sondermasse ausgegangen werden, die als Berechnungsgrundlage für die Vergütung dient (BGH v. 12.10.2006 – IX ZB 294/05). § 6 InsVV erlaubt es nicht, für die Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene Vergütung für die Nachtragsverteilung zu errechnen. Dies gilt auch dann, wenn die zuvor festgestellte Verteilungsmasse null betrug und deshalb lediglich eine (erhöhte) Mindestvergütung festgesetzt worden war (BGH v. 06.10.2011 – IX ZB 12/11).

Beispiel

Im Insolvenzverfahren des Max Mustermann betrug die ursprüngliche Berechnungsgrundlage 10.000 €. Hieraus errechnete sich die Vergütung des Insolvenzverwalters gem. §§ 1, 2 InsVV. Das Verfahren wird aufgehoben. Später fließt ein nachträglich zur Masse ermittelter Betrag von 5.000 € zu.

Folgerichtig wäre es daher, aus der Nachtragsmasse von 5.000 € einen Vergütungsanspruch zu errechnen. Falsch wäre es hingegen, eine Berechnung "im Nachhinein" aus der Summe (15.000 €) vorzunehmen und den bereits erhaltenen Betrag hiervon abzuziehen.

Die Nachtragsverteilung ist nach § 6 InsVV gesondert zu vergüten; davon darf nicht deshalb abgewichen werden, weil die ursprüngliche Vergütung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Schuldners höher ausgefallen wäre (BGH v. 22.10.2009 – IX ZB 78/08). Fraglich ist, ob auch hier von einem Regelsatz ausgegangen werden kann. Für die Tätigkeit im Rahmen der angeordneten Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich zu verteilenden Masse eine gesonderte Vergütung, die nach billigem Ermessen festzusetzen ist, § 6 Abs. 1 InsVV. Das dem Insolvenzgericht eingeräumte Ermessen ist verfassungskonform auszuüben. Als Berechnungsgrundlage ist der Wert der nachträglich zu verteilenden Insolvenzmasse zu berücksichtigen (BGH, ZIP 2006, 2131). Der Verordnungsgeber hat für die Nachtragsverteilung keine Regelvergütung vorgesehen, weil die Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind und es sachgerechter ist, die Vergütung jeweils einzelfallbezogen festzulegen (BGH, NZI 2010, 259, ZIP 2011, 2115; 2006, 2131 = ZIP 2006, 2131, ZInsO 2010, 538).

Im Hinblick darauf, dass bei einer Nachtragsverteilung nur noch einzelne geringere Beträge zu verteilen und sämtliche anderen Aktivitäten bereits durch das übrige Verfahren erledigt sind, wird nur von einem Bruchteil der Regelvergütung des § 2 InsVV ausgegangen werden können. Die Höhe dieses Bruchteils wird beeinflusst von der Dauer der Nachtragsverteilung und der Anzahl der noch notwendigen Verwertungshandlungen hierzu. Ein Bruchteil von 25 % der Regelvergütung kann deshalb auch nur als Anhaltspunkt gewertet werden (vgl. BGH v. 12.10.2006 – IX ZB 294/05).

Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Vergütungsanspruch hierfür besteht, ist nach Ansicht des AG Fulda (AG Fulda v. 11.04.2023 – 91 IK 11/21) durch die reine Anordnung der Nachtragsverteilung aber nicht automatisch geklärt und unterliegt unter Berücksichtigung der §§ 1, 2 InsVV den Anforderungen des § 6 InsVV. Zwar habe der BGH klargestellt, wonach eine eigenständige Vergütung für Nachtragsverteilung auch dann bestehe, wenn zuvor aufgrund einer Nullmasse lediglich eine Mindestvergütung festgesetzt worden war (BGH, Beschl. v. 22.10.2009 – IX ZB 78/08, NZI 2010, 259), jedoch begründe diese Entscheidung keinen Automatismus. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV scheide beispielsweise aus, wenn ein Vermögensgegenstand in vorwerfbarer Weise noch nicht im eröffneten Verfahren verwertet wird (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 6 Rdnr. 17).

Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans

Auch muss eine angemessene Vergütung festgesetzt werden für die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 InsO6 Abs. 2 InsVV). Auch hierzu enthält das Gesetz keinen Hinweis auf die Anwendung der §§ 13 InsVV. Zur Lösung des Problems der angemessenen Vergütung muss hier auf den Sinn und Zweck des Insolvenzplans eingegangen werden. Durch ihn kann lediglich eine vom Regelinsolvenzverfahren abweichende Art der Verwertung und Verteilung der Masse an die Gläubiger bestimmt werden, so dass es sich bei der Planüberwachung auch um eine Tätigkeit in Bezug auf die Masse handelt, so dass die §§ 1, 2 InsVV für die Erstellung einer Berechnungsgrundlage mit herangezogen werden sollten. Maßnahmen nach den §§ 263, 264 InsO sollten sich vergütungserhöhend auswirken, denn dieses sind zusätzliche Aufgaben des Verwalters bei der Überwachung der Planerfüllung. Im Hinblick auf die nur andere Verfahrensart wird in Anlehnung an § 2 InsVV vorgeschlagen, von dem einfachen Regelsatz auszugehen. Eine Vergütung nach Stunden wird abgelehnt, weil sie den Aufwand der Ausarbeitung eines Insolvenzplans und die Verhandlungen mit den Gläubigern nicht ausreichend honorieren würde.