Verteilung der Masseerlöse

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Wirkungen der Anordnung

Beschlagnahmewirkung

Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung werden die nachträglich ermittelten Gegenstände beschlagnahmt und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des bestellten Insolvenzverwalters unterstellt. Mit einer nach Beendigung des Insolvenzverfahrens angeordneten Nachtragsverteilung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der betroffenen Vermögensgegenstände vom Schuldner wieder auf den Insolvenzverwalter über. Soweit das Insolvenzverfahren bei Anordnung der Nachtragsverteilung noch nicht aufgehoben ist, bleibt die Beschlagnahme ohne Unterbrechung bestehen. Dasselbe gilt für solche Gegenstände, die im Rahmen der Verfahrensaufhebung einer Nachtragsverteilung vorbehalten wurden.

Zurückfließende Geldbeträge

Geldbeträge, die in die Insolvenzmasse zurückfließen, sind mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens zunächst vom Insolvenzbeschlag frei. Zieht der bisherige Insolvenzschuldner solche Forderungen ein, wird der Dritte durch die Zahlung an den Schuldner von seiner Schuld frei.

Keine Rückwirkung

Mit Anordnung der Nachtragsverteilung erfolgt eine neue Beschlagnahme. Die Anordnung der Nachtragsverteilung führt nicht zur Wiederaufnahme des gesamten Insolvenzverfahrens, sondern erfasst ohne Rückwirkung lediglich das nachträglich der Insolvenzmasse zugeflossene Vermögen oder das später ermittelte Vermögen, welches ursprünglich zur Insolvenzmasse gehörte (BFH v. 04.09.2008 – VII B 239/07). Ist demnach z.B. eine nachträglich bekanntgewordene Forderung des Schuldners mittlerweile durch Aufrechnung erloschen, kann die Forderung nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung eingezogen werden.

Weiteres Insolvenzverfahren

Die angeordnete Nachtragsverteilung, die sich auf einzelne Vermögenswerte beschränkt, hindert nicht die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens, das sich auf alle Vermögenswerte des Schuldners bezieht (BGH v. 02.12.2010 – IX ZB 151/09).