Erweiterte Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Neufassung des § 304 InsO
AG Göttingen, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 74 IN 60/02
DRsp Nr. 2003/16851
Erweiterte Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Neufassung des § 304InsO
»In analoger Anwendung des § 312 Abs. 2InsO kann das schriftliche Verfahren auch in den Fällen angeordnet werden, die aufgrund der Neuregelung in § 304InsO nicht mehr dem Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen (wie vorliegend bei eingestelltem Geschäftsbetrieb).«
Kurzkommentar von Direktor des AG Olaf Messner, Rosenheim, in EWiR § 312InsO 1/02, 443; Anmerkung von Richter am AG Ulrich Schmerbach, Göttingen, in ZInsO 2002, 292.