Mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Freigabeerklärung beim Schuldner oder der Rechtsfolge des § 188 ZPO scheidet der betroffene Vermögenswert aus der Insolvenzmasse aus. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters endet; es fällt an den Schuldner zurück (BGH v. 14.04.2005 – V ZB 25/05).
Nach einer Freigabe aus einem freigegebenen Vermögenswert entstehende Verbindlichkeiten stellen keine Masseverbindlichkeiten dar, so LG Krefeld (v. 24.02.2010 –
Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet (BGH v. 21.04.2005 – IX ZR 281/03; vgl. Teil 6/5.2.2).
In Verbindung mit dem freigegebenen Gegenstand in der Folge entstehende Verbindlichkeiten stellen keine Masseverbindlichkeiten dar. Hat z.B. der Insolvenzverwalter ein zur Insolvenzmasse gehörendes Kraftfahrzeug dem Schuldner freigegeben, kann er für den Zeitraum nach Wirksamkeit der Freigabeerklärung nicht mehr zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn weder die Straßenverkehrsbehörde noch die Finanzbehörde von der Freigabe Kenntnis erlangt haben (FG Köln, Urt. v. 20.03.2007 – 6 K 3604/06; ebenso, wenn das Fahrzeug unpfändbar ist und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört, BFH v. 08.09.2011 – II R 54/10; BFH v. 13.04.2011 – II R 49/09).
Gegenstände, die der Verwalter wirksam freigegeben hat, können für den Fall, dass sich später entgegen einer früheren Annahme deren Werthaltigkeit herausstellt, nicht mehr zur Masse gezogen werden. Auch eine Nachtragsverteilung kommt insoweit nicht in Betracht. Dies gilt auch für einen Erlös, den der Schuldner bei der Veräußerung einer freigegebenen Sache erzielt hat; in Betracht kommt hier allerdings ein Neuerwerb (vgl. BGH v. 03.04.2014 – IX ZA 5/14).
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