OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2004
8 W 251/02
Normen:
InsO § 53 ; InsO § 55 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; Einigungsvertrag Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Maßgabe Nr. 26 lit. a) Satz 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 118/01

Gebührenermäßigung bei Prozessvertretung des Insolvenzverwalters einer im Beitrittsgebiet ansässigen GmbH

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 8 W 251/02 - Aktenzeichen 6 W 156/04

DRsp Nr. 2005/1262

Gebührenermäßigung bei Prozessvertretung des Insolvenzverwalters einer im Beitrittsgebiet ansässigen GmbH

1. Nach Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Maßgabe Nr. 26 lit. a) Satz 2 des Einigungsvertrages ermäßigen sich die Gebühren des Rechtsanwalts, wenn er vor einem Gericht im Beitrittgebiet für einen Auftraggeber tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. 2. Ist Klagepartei ein als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer im Beitrittsgebiet ansässigen GmbH tätiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im früheren Westteil Berlins, ist für die Frage des Wohnsitzes bzw. des Sitzes des Insolvenzverwalters im Sinne des Satzes 2 der Einigungsvertragsmaßgabe der Ort der Belegenheit der Masse maßgeblich.

Normenkette:

InsO § 53 ; InsO § 55 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; Einigungsvertrag Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Maßgabe Nr. 26 lit. a) Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.