OLG Rostock - Beschluss vom 19.02.2009
5 W 7/09
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 3; InsO § 143; InsO § 180; InsO § 185; ZPO § 116 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a; ArbGG § 3; GVG § 13;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 436
ZIP 2009, 1136
ZVI 2009, 119
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 331/08

Gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber früheren Arbeitnehmern des Insolvenzschuldners

OLG Rostock, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 5 W 7/09

DRsp Nr. 2009/5350

Gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber früheren Arbeitnehmern des Insolvenzschuldners

Für auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt gerichtete Klagen des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer des Schuldners sind die ordentliche Gerichte sachlich zuständig.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin ......... Prozesskostenhilfe bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 3; InsO § 143; InsO § 180; InsO § 185; ZPO § 116 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a; ArbGG § 3; GVG § 13;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der "N. Limited" mit Sitz in R. In dieser Eigenschaft beabsichtigt er, im Wege der Insolvenzanfechtung nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 den Antragsgegner, einen früheren Arbeitnehmer der Schuldnerin, auf Rückgewähr erhaltener Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt 5.143,67 € zur Insolvenzmasse vor dem Landgericht Rostock in Anspruch zu nehmen. Hierzu hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nachgesucht.