OLG Stuttgart - Urteil vom 15.07.2008
10 U 147/07
Normen:
InsO § 130;
Vorinstanzen:
BGH, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 231/04
OLG Stuttgart, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 119/04
LG Ravensburg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 178/03

Gläubigerbenachteiligung durch Bezahlung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 10 U 147/07

DRsp Nr. 2011/971

Gläubigerbenachteiligung durch Bezahlung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren

1. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn Zahlungen auf Waren erfolgen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, und die Waren oder deren Wert den Insolvenzgläubigern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz vollständig zur Verfügung stehen. 2. Unter einfachem Eigentumsvorbehalt stehende Warenbestände gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterliegen dem Aussonderungsrecht des Eigentumsvorbehaltsverkäufers. Es kann nicht ohne Anhaltspunkte unterstellt werden, die Schuldnerin oder der (vorläufige) Insolvenzverwalter hätten ohne die Zahlungen das vom Anfechtungsgegner vorbehaltene Eigentum an den gelieferten Waren missachtet und diese unbefugt unter Bruch fremden Eigentums verarbeitet oder veräußert. 3. Neben der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts hat der Anfechtungsgegner nur darzulegen und zu beweisen, auf welche Leistungen die angefochtenen Zahlungen erfolgt sind. Der Insolvenzverwalter trägt dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Waren zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr vorhanden waren, also die Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt sind, und für den Verbleib der bezahlten Waren.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.04.2004, Az. 1 O 178/03,