BGH - Beschluss vom 16.01.2014
IX ZR 116/13
Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZI 2014, 309
WM 2014, 329
ZIP 2014, 785
ZInsO 2014, 339
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 21/12
OLG München, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4332/12

Gläubigerbenachteiligung durch einzelne Kreditrückführungen in einem echten Kontokorrent mit vereinbarter Kreditobergrenze

BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen IX ZR 116/13

DRsp Nr. 2014/2189

Gläubigerbenachteiligung durch einzelne Kreditrückführungen in einem echten Kontokorrent mit vereinbarter Kreditobergrenze

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.065,75 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift, zutreffend auf der Grundlage von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stattgegeben. Von dieser Vorschrift werden die hier in Rede stehenden Überbrückungsdarlehen erfasst (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 29). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass die in Rede stehenden beiden Darlehensgewährungen vom 4. April 2011 und vom 5. Juli 2011 als einheitlicher Kontokorrentkredit zu behandeln sind.