SchlHOLG - Beschluss vom 14.09.2004
5 U 86/04
Normen:
HGB § 176 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ; InsO § 93 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 163
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 332/02

Haftung des Kommanditisten bei Insolvenz einer nicht eingetragenen GmbH & Co. KG

SchlHOLG, Beschluss vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 5 U 86/04

DRsp Nr. 2005/14182

Haftung des Kommanditisten bei Insolvenz einer nicht eingetragenen GmbH & Co. KG

Der Kommanditist einer nicht zur Eintragung im Handelsregister gelangten GmbH & Co. KG wegen Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen, so wird ihm der gem. § 176 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. HGB mögliche Beweis in der Regel deshalb gelingen, weil die angesprochenen Verkehrskreise bei einer GmbH & Co. KG von einer unbeschränkten persönlichen Haftung einer natürlichen Person nicht ausgehen.

Normenkette:

HGB § 176 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ; InsO § 93 ;

Gründe:

Die begehrte Prozesskostenhilfe war dem Kläger bereits deshalb zu versagen, weil jedenfalls bisher der Kläger nicht im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO dargelegt hat, dass den Insolvenzgläubigern die Aufbringung eines Kostenvorschusses nicht zuzumuten ist (vgl. nur Zöller-Philippi, 24. Aufl., Rn. 7 a zu § 116 ZPO).

Ungeachtet dessen hat die Weiterverfolgung des bisherigen Klagantrags im Berufungsverfahren nach derzeitiger Auffassung des Senats aber auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO):