Die begehrte Prozesskostenhilfe war dem Kläger bereits deshalb zu versagen, weil jedenfalls bisher der Kläger nicht im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO dargelegt hat, dass den Insolvenzgläubigern die Aufbringung eines Kostenvorschusses nicht zuzumuten ist (vgl. nur Zöller-Philippi, 24. Aufl., Rn. 7 a zu § 116 ZPO).
Ungeachtet dessen hat die Weiterverfolgung des bisherigen Klagantrags im Berufungsverfahren nach derzeitiger Auffassung des Senats aber auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO):
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