OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.06.2012
10 W 27/12
Normen:
EGInsO Art. 102 § 1; EGV 1346/2000 Art. 3 Abs. 1; InsO § 3; InsO § 129; InsO §§ 129 ff.; InsO § 143 Abs. 1; ZPO § 19a;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 350
ZVI 2013, 268
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 141/12

Insolvenzanfechtung - Internationale und örtliche Zuständigkeit für eine einstweiliges Verfügungsverfahren gegen einen Anfechtungsgegner mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 10 W 27/12

DRsp Nr. 2013/20333

Insolvenzanfechtung - Internationale und örtliche Zuständigkeit für eine einstweiliges Verfügungsverfahren gegen einen Anfechtungsgegner mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey

1. Es ergibt sich gem. Art. 3 Abs. 1 EGV 1346/2000, §§ 19a ZPO i.V.m 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO die örtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungen - und damit auch für eine vorgelagerte einstweilige Verfügung - gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, am Sitz des Insolvenzgerichts (Anschluss BGH, 19. Mai 2009, IX ZR 39/06, NJW 2009, 2215). 2. Die EGV 1346/2000 findet Anwendung auch auf Anfechtungsgegner, die ihren satzungsmäßigen Sitz auf den britischen Kanalinseln (Jersey) haben und deren Hauptbetätigungsfeld das europäische Inland ist. Ausschlaggebendes Kriterium für die Anwendung der EGV 1346/2000 ist nicht allein der Sitz einer Gesellschaft, sondern auch das Hauptbetätigungsfeld des Unternehmens.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist für das Verfahren unzuständig. Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg verwiesen.

Normenkette:

EGInsO Art. 102 § 1; EGV 1346/2000 Art. 3 Abs. 1; InsO § 3; InsO § 129; InsO §§ 129 ff.; InsO § 143 Abs. 1; ZPO § 19a;

Gründe:

I.