Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 29.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 20.000,- € festgesetzt.
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.3.2012 (Bl. 174 ff. d.A.) verwiesen.
II. Das Rechtsmittel des Beklagten war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.
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